Sie haben eine Kündigung erhalten?

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Ich habe eine Kündigung erhalten, was kann ich tun?

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben ist es essenziell, dass Sie schnell handeln! Ab Erhalt Ihrer Kündigung läuft Ihre 3-wöchige Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage.
Es lohnt sich daher, Ihre Kündigung schnellstmöglich anwaltlich prüfen zu lassen.

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In 3 Schritten zu Ihrem Recht

1

Kostenfreie Ersteinschätzung

Sie schildern uns Ihre Situation und erfahren, ob wir Sie unterstützen können. Unsere Experten beraten Sie anschließend zum weiteren Vorgehen.
2

Digitale Beauftragung

Sie beauftragen uns einfach und bequem online. Nach Auftragserteilung übernehmen wir die Verhandlung Ihres Anliegens mit Ihrem Arbeitgeber und informieren Sie über wichtige Fortschritte.
3

Erfolgreiche Durchsetzung

Wir versuchen, eine außergerichtliche Einigung mit Ihrem Arbeitgeber für Sie zu erzielen. Sollte kein Vergleich geschlossen werden, ziehen wir für Sie vor Gericht.

Regina Munterbauer

- Mannheim
„Dank hwlegal konnte ich eine zusätzliche Abfindung von 5.800€ erzielen! Und das ganz ohne Kostenrisiko - einfach klasse!”

Volker Siebert

- Frankfurt am Main
„Plötzlich war die Kündigung da und ich wusste nicht was zu tun ist. Die Anwälte bei hwlegal hatten direkt den Durchblick und konnten die Kündigung abwehren - besser geht's nicht!“

Simon Peeters

- Duisburg
„Da ich keine Rechtsschutz-versicherung habe, hatte ich Angst um die Kosten. Die angebotene Prozesskostenfinanzierung hat mich daher voll überzeugt!“
Wir sind erfahren!

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Wir vertreten Sie in all Ihren Anliegen

Dank unserer langjährigen Erfahrung können wir Sie kompetent in all Ihren arbeitsrechtlichen Anliegen unterstützen.
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Häufige Fragen

01

Wann ist eine Kündigung wirksam?

Nicht jede Kündigung ist wirksam - für eine ordentliche Kündigung müssen folgende grundsätzliche Voraussetzungen erfüllt sein:

•Eine ordnungsgemäße Kündigungserklärung
•Das Einhalten der Schriftform
•Die Angabe von Kündigungsgründen
•Die Einhaltung der Kündigungsfrist
•Der Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer
02

Welche Arten der Kündigung existieren?

•Eine betriebsbedingte Kündigung durch Auslagerung, Stellenabbau, Umstrukturierung oder Einstellung der Produktion.

•Eine verhaltensbedingte Kündigung bei Verletzungen der Arbeitspflicht. Dies kann Diebstahl, Mobbing, Alkoholkonsum oder auch unentschuldigtes Fehlen sein. In diesen Fällen wird zuvor eine Abmahnung ausgesprochen. Im Anschluss folgt eine verhaltensbedingte Kündigung, sofern der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht umstellt.

•Eine personenbedingte Kündigung als Folge einer schwachen Arbeitsleistung oder eines Suchtverhaltens des Arbeitnehmers. Auch ein Berufs- und Beschäftigungsverbot könnte ein Grund für eine personenbedingte Kündigung sein, wenn der Arbeitnehmer dadurch seinevertraglich geregelten Pflichten nicht erfüllt. In diesen Fällen ist ebenfalls eine vorherige Abmahnung zwingend erforderlich.
03

Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz?

Das Kündigungsschutzgesetz gilt in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht.
04

Für wen gilt der Sonderkündigungsschutz?

Einige Personengruppen genießen besonderen Kündigungsschutz nach dem  Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Sie sind daher nur erschwert oder gar nicht kündbar:

• Ein Betriebsratsmitglied ist für die Dauer seiner Amtszeit und bis 1 Jahr danach unkündbar. Dazu gehören auch Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlausschusses und Betriebsbeauftragte (z. B. ein Datenschutzbeauftragter).

• Es gilt ein Kündigungsschutz in derSchwangerschaft. Er greift auch bis 4 Monate nach der Entbindung.

• Ein Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung kann nur mit Zustimmung des Integrationsamts und einer Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gekündigt werden.

• Während der Elternzeit ist eine Kündigung unzulässig. Der Sonderkündigungsschutz gilt für die gesamte Elternzeit.

• Ein Kündigungsverbot für maximal 6 Monate gilt während der Kurzzeitpflege naher Angehörige.

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